Elke Klein - Rechtsanwältin & Notarin

Factoring

Das Factoring stellt gemeinsam mit den damit verbundenen Rechtsgebieten (Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Arbeitnehmerüberlassung, Transportrecht, Handelsrecht, allgemeines Zivilrecht) einen absoluten Tätigkeitsschwerpunkt der Rechtsanwaltskanzlei dar.

Der Abschluss des Factoringvertrages stellt die Weichen für die künftige Zusammenarbeit zwischen Factoringkunde und Factor. Dieser Vertrag ist Grundlage der Zusammenarbeit, er muss aber auch Angriffen standhalten,wenn das Verhältnis zwischen Factoringkunde und Factor gestört ist. Was ist wichtig bei dem Abschluss eines Vertrages:

Bei Abschluss des Factoringvertrages 

  • Informationen über die Firma
  • Informationen über die jeweiligen Geschäfte der Firma
  • Allgemeine Informationen über den Debitor
  • Der Factoringkunde ist Dienstleister
  • Der Factoringkunde ist Lieferant

Seit dem Inkrafttreten einer Änderung des Kreditwesengesetzes (KWG) am 25. Dezember 2008 unterliegen Factoringunternehmen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin). Damit verbunden sind auch die regulatorischen Anforderungen an die eindeutigen vertraglichen Regelungen zwischen Factor und Anschlusskunden zwingend einzuhalten.

Ein wichtiger Punkt ist die Betrachtung der Verträge, die der Factoringkunde mit seinem Auftraggeber (dem Debitor) schliesst. Diese Verträge enthalten ein hohes Konfliktpotential. Es ist wichtig, die Besonderheiten der einzelnen Branchen zu prüfen: 

  • Erlaubnispflichtiges Gewerbe
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Transportgewerbe
  • Baugewerbe
  • usw.

Damit korrespondieren unmittelbar, mögliche Einwendungen der Debitoren, die sich z.b. berufen auf

  • Eigentumsvorbehalt
  • Verlängerten Eigentumsvorbehalt
  • Aufrechnung
  • Kontokorrent

Was muss der Factor beachten, wenn Abtretungsverbote vereinbart sind ? (354a HGB) Hier verfügt unsere Kanzlei über jahrzehntelange Erfahrung und Expertenwissen.

Eine zentrale Bedeutung kommt der Abtretungsanzeige zu, um sich als Factor erfolgreich auf § 406 BGB berufen zu können.

Nahezu gefährlich ist inzwischen die Insolvenz und zwar die von Factoringkunde und Debitor. Wir verweisen dabei auf den Blog, der demnächst eingerichtet wird.

Wir stehen für eine erfrischende Zusammenarbeit, Fachkompetenz und Beharrlichkeit in Ihrem Sinne – wir freuen uns, Sie kennenzulernen.